Da vergreift sich jemand, der gemeinhin als Domain-Grabber bezeichnet werden kann, an einer Domain, die scheinbar unabsichtlich freigegeben wurde, und stellt dann auf dieser Seite erst ein "zu verkaufen"-Schildchen auf, danach leitet die Domain an verschiedene kostenpflichtige Seiten weiter. Soweit so gut, dieses Verhalten ist nicht ok und sollte auch irgendwo verurteilt werden. Sei die Domain wirklich unabsichtlich, durch einen Zwischenfall oder sonstige andere Einflüsse frei geworden. Dann ist dieses Urteil auch in Ordnung, denn das Theater will seine Domain auch weiterhin nutzen, wie es scheint.
Aber der letzte Absatz des Artikels lässt für die Zukunft etwas fragwürdigere Einschätzungen zu.
Für das Gericht war es unerheblich, ob die fragliche Domain letztlich auf Grund eines Versehens oder gar mittels technischer "Kniffe" des Beklagten oder sogar auf Grund einer bewussten Entscheidung des Klägers freigeworden ist. Selbst im letzteren, für den Beklagten günstigsten Fall folgt daraus nicht das Recht, eine derart freigewordene Domain in der Art und Weise zu nutzen, wie es im konkreten Fall geschah.
Also darf ich mit einer Domain, die ich ganz ohne seltsames herumgetue - jemand wollte die Domain nicht mehr, ich will sie danach - an mich bringe, und keinen Markenschutz, keine Namensrechte etc. dabei verletze also praktisch nicht machen was ich will? Egal ob es rechtlich unproblematisch ist, einfach aus dem Grund, weil ich den Ruf des vorherigen Domain-Inhaber schädigen könnte?
Also da müsste man schon noch irgendwie an dem Urteilsspruch arbeiten, denn so könnte das ganz gefährlich werden. Stellt euch doch mal vor, ein Sexseitenbetreiber verlässt eine Domain und danach holt sich ein Reiterhof diese... Das Image des Sexseitenbetreiber könnte dabei ernsthaft in Gefahr geraten.
[via golem.de]